Einkaufsbedingungen

Stand: 03.12.2021
(HEINE kauft zu diesen Bedingungen)

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und sind Bestandteil aller auch künftigen zwischen der HEINE Optotechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend "HEINE" genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend "Lieferant" genannt) geschlossenen Verträge, die den Einkauf von Waren zur eigenen Produktion und Handelsware zum Gegenstand haben (nachfolgend „Liefervertrag“ bzw. "Lieferverträge"). Darunter können auch Fremdbearbeitungen (wie z.B. Beschichtungen, Veredelungen oder Komplettierungen) durch den Lieferanten fallen.
    2. Sofern und soweit ein Widerspruch zwischen einzelnen Bestimmungen dieser AGBs und der Lieferverträge sowie etwaiger anderer zwischen dem Lieferanten und HEINE getroffenen Vereinbarungen (einschließlich Qualitätssicherungsvereinbarungen) besteht, gelten die Bestimmungen dieser AGBs insofern nachrangig. 
    3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten haben keine Gültigkeit, es sei denn, HEINE stimmt diesen ausdrücklich in Schriftform zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn HEINE in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt. 
    4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGBs nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  2. Pflichten des Lieferanten
    1. HEINE ist ein Hersteller und Anbieter von qualitativ hochwertigen Medizinprodukten, die weltweit zur Diagnose von Krankheiten eingesetzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die Waren gemäß der vertraglich vereinbarten Spezifikation zu entwickeln und herzustellen sowie dabei alle relevanten gesetzlichen Regelungen einzuhalten. 
      Die nachstehende HEINE Richtlinie Material Compliance bündelt die relevantesten stofflichen Anforderungen an HEINE-Erzeugnisse, die sich aus anwendbaren Regularien ergeben. Die HEINE Richtlinie gilt somit für HEINE-Lieferanten und von diesen an HEINE gelieferten Produkte.
      HEINE Richtlinie Material Compliance
    2. Sofern der Lieferant Waren liefert, die von HEINE in Medizinprodukte eingebaut werden und/oder selbst Medizinprodukte liefert, hat der Lieferant insbesondere alle für die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen dieser Medizinprodukte maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einzuhalten. 
    3. Der Lieferant hat bei der Entwicklung und Herstellung der Produkte den aktuellen Stand der Technik einzuhalten sowie geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
    4. Sofern der Lieferant bei der Herstellung Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen oder Qualitätsanforderungen (Material, Konstruktion, Verfahren, Qualitätssicherungsmaßnahmen etc.) feststellt, ist dies HEINE umgehend mitzuteilen. Soweit sich durch die Änderungen Kosten ergeben, die von HEINE zu tragen sein könnten, hat der Lieferant darauf gesondert hinzuweisen. Die Änderungen bedürfen vor Einführung der schriftlichen Freigabe durch HEINE.
  3. Vertragsschluss
    1. Der Lieferant hat Bestellungen von HEINE umgehend schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
    2. Der Lieferant hat HEINE auf offensichtliche Irrtümer (z.B Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
    3. Die Erstellung von Angeboten ist für HEINE kostenlos und unverbindlich.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die in dem Angebot oder Einzelvertrag angegebenen Preise sind Euro-Preise, sofern nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Preise schließen Lieferung gemäß Ziffer 5.2 und Verpackung ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
    2. Vereinbarte Preise sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen gewährt der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist HEINE nicht verantwortlich. 
  5. Leistung; Lieferung; Gefahrübergang; Annahmeverzug
    1. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HEINE nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B Subunternehmer) erbringen zu lassen. HEINE wird die Zustimmung nicht grundlos verweigern. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen.
    2. Die Lieferung erfolgt, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, "frei Haus" an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von HEINE zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist zugleich Erfüllungsort (Bringschuld). 
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf HEINE über. Soweit im Einzelfall eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgebend. Auch im Übrigen gelten im Falle einer vereinbarten Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw Annahme steht es gleich, wenn HEINE sich im Annahmeverzug befindet. In Bezug auf den Eintritt  eines möglichen Annahmeverzuges von HEINE gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant hat HEINE seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anzubieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von HEINE (z.B Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät HEINE in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn HEINE sich ausdrücklich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
  6. Lieferfristen; Verzug
    1. Von HEINE vorgeschriebene Lieferfristen sind ein wesentlicher und verbindlicher Bestandteil des jeweiligen Auftrages. Der Lieferant ist verpflichtet, HEINE unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 
    2. Im Falle des Verzugs ist HEINE berechtigt, 
      1. unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten; 
      2. ungeachtet weitergehender gesetzlicher Ansprüche pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % pro angefangene Woche Verzug des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. HEINE bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächlich entstandene Schaden höher ist. Dem Lieferanten verbleibt das Recht zum Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

        Im Übrigen gelten im Falle des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.
  7. Sach- und Rechtsmängel; Pflichtverletzungen
    1. Die Rechte von HEINE im Falle eines Sach- und Rechtsmangels, einschließlich Falsch-, Über- und Minderlieferungen (nachstehend "Mangel") sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 
    2. Der Lieferant haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass 
      1. die gelieferten Produkte bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. 
      2. durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt oder in welche die Produkte von HEINE geliefert werden, verletzt werden.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, HEINE von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen HEINE wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, sowie HEINE alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
    4. Mängel gelten in allen Fällen als von HEINE rechtzeitig gerügt, wenn die Mängelrüge innerhalb von 21 Werktagen beim Lieferanten eingeht.  
    5. Kommt der Lieferant im Falle eines Mangels seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von HEINE durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von HEINE gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann HEINE den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. HEINE ist in diesen Fällen ferner berechtigt, einen entsprechenden Vorschuss für die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für HEINE unzumutbar (z.B wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; in diesem Fall wird HEINE den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  8. Ersatzteile
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
    2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die gelieferten Produkte einzustellen (nach Ablauf o.g. Frist), wird er HEINE dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss  mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
  9. Beistellungen
    1. Sofern HEINE dem Lieferanten Bauteile oder Materialien beistellt (nachfolgend "Beistellungen"), gelten folgende Regelungen:
      1. HEINE behält sich an den Beistellungen das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildung durch den Lieferanten werden für HEINE vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung von Beistellungen oder von Vorbehaltsware mit anderen, nicht HEINE gehörenden Gegenständen  (Verbindung oder Vermischung) erwirbt HEINE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
      2. Der Lieferant hat HEINE monatlich über den Umfang der verarbeiteten Beistellungen schriftlich zu informieren.
      3. Für Beschädigung oder Zerstörung von Beistellungen, die der Lieferant zu verantworten hat, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Sofern HEINE dem Lieferanten zur Herstellung der Vertragsprodukte Werkzeuge zur Verfügung stellt (nachfolgend "HEINE-Werkzeuge"), gelten folgenden Regelungen:
      1. HEINE-Werkzeuge sind Eigentum von HEINE und sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen. Der Lieferant verpflichtet sich, Beschädigungen der HEINE-Werkzeuge, die bei dem Lieferanten passieren, zu reparieren und die Kosten dafür zu übernehmen.
      2. Der Lieferant ist verpflichtet, die HEINE-Werkzeuge (i) ausschließlich für die Herstellung der von HEINE bestellten Waren einzusetzen, sowie (ii) zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Beschädigung, Verlust und Untergang zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant HEINE schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. HEINE nimmt die Abtretung hiermit an.
      3. Der Lieferant ist verpflichtet, an den HEINE-Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Verschleiß an den Werkzeugen, der die Produktqualität beeinflusst, ist HEINE umgehend anzuzeigen. 
  10. Haftungsbegrenzung
    HEINE haftet dem Lieferanten unter dem Liefervertrag oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien nach den folgenden Bestimmungen:
    1. HEINE haftet unbegrenzt für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch HEINE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer den Vertragszweck gefährdenden Vertragspflicht von HEINE (Kardinalpflicht) haftet HEINE darüber hinaus begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts typisch und vorhersehbar ist. Ergänzend hierzu ist die Haftung von HEINE in diesen Fällen unabhängig vom Rechtsgrund auf einen Betrag von Euro 10.000,00 oder die Haftungssumme der von HEINE abgeschlossene Versicherung(en) begrenzt. Es gilt der jeweils höhere Betrag.
  11. Vertraulichkeit
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen des Liefervertrages sowie sämtliche von HEINE erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Unterlagen und sonstigen Informationen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) strikt geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von HEINE offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt nach Abwicklung der Aufträge bestehen. 
    2. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Marken von HEINE nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung nennen.
  12. Verjährung
    Ansprüche von HEINE oder des Lieferanten unter oder in Zusammenhang mit dem Liefervertrag oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
  13. Schlussbestimmungen
    1. Sofern Textform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) oder E-Mail gewahrt.
    2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat auf die Wirksamkeit des gesamten Vertrages in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss.
    3. Diese AGB und ihre Auslegung, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HEINE und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
    4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von HEINE. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.